Abgrenzungsprobleme treten hier zwischen der Vermietung im Rahmen des § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und der gewerblichen Vermietung, z.  B. bei Hotelbetrieben usw., auf.

Um der Tätigkeit einer Vermögensverwaltung einen gewerblichen Charakter zu verleihen, bedarf es besonderer Umstände. Diese können z.  B. darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen hinausgeht, oder dass der Vermieter zugleich weitere Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten.

Allein aufgrund des Umfangs des vermieteten Grundbesitzes kann jedoch nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Die Vermögensnutzung muss hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktreten.

Bei der Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen und bei der ständig wechselnden kurzfristigen Vermietung von Sälen, beispielweie für Konzerte, ist i. d. R. eine Gewerbebetrieb gegeben.

Eine gewerbliche Vermietung liegt bei Ferienwohnungen unter folgenden Voraussetzungen vor[1]:

  • Volleinrichtung einschließlich Geschirr, Wäsche usw.,
  • Lage in einem Feriengebiet mit einer Vielzahl gleicher Wohnungen,
  • Werbung und Vermietung sowie Verwaltung durch eine Feriendienstorganisation,
  • Rezeption entsprechend einem Hotelbetrieb.

Liegt eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnungen vor, sind nicht zwingend alle Merkmale erforderlich.

Bei Fremdenpensionen oder Gaststätten stellt die Beherbergung stets einen Gewerbebetrieb dar.[2]

Campingplätze sind gewerblich, wenn Nebenleistungen, wie sanitäre Anlagen, Trinkwasser- und Stromversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung usw. als Nebenleistungen mit angeboten werden.

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