Wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer die Möglichkeit des Verlustabzugs, allerdings nur für die Zukunft (sog. Verlustvortrag). Der Abzug der Verluste aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen gilt uneingeschränkt nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Übersteigt der Verlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen den Betrag von 1.000.000 EUR, ist der maßgebende, 1 Mio. EUR übersteigende Gewerbeertrag im gleichen Erhebungszeitraum nur noch anteilig (bis zu 60 %) mit dem nicht berücksichtigten Verlust verrechenbar.[1]

Der prozentuale Anteil beträgt bei der Gewerbesteuer auch in den Erhebungszeiträumen 2024 bis 2027 60 %. Die für diese VZ auf 70 % erhöhten Prozentsätze aus dem Einkommensteuerrecht wurden für die Gewerbesteuer nicht übernommen.[2]

Für den Verlustabzug sind Unternehmensgleichheit und Unternehmergleichheit erforderlich. Die Unternehmensgleichheit bedeutet, dass der Gewerbeverlust, der berücksichtigt werden soll, bei demselben Unternehmen entstanden ist. Zudem sind bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Besonderheiten beim Gesellschafterwechsel zu beachten.

[2] s. Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108

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