Der maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Dieser Abzug gilt uneingeschränkt nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Übersteigt der Verlust den Betrag von 1.000.000 EUR, ist er im gleichen Erhebungszeitraum nur noch bis zu 60 % des 1.000.000 EUR übersteigenden Gewerbeertrags verrechenbar.[1] Mit dieser Regelung wurden die entsprechenden Einschränkungen des § 10d EStG auch für die Gewerbesteuer übernommen.

Da es bei den Gewerbeverlusten keinen Verlustrücktrag gibt, wirken sich die erweiterten Verlustrücktragsmöglichkeiten bei der Gewerbesteuer nicht aus.

Maßgebend für den Verlustabzug ist der Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen und Kürzungen) und nicht der Gewinn bzw. Verlust, der bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer herangezogen wird. Der Verlust ist also mit steuerfreien Einnahmen nicht zu verrechnen. Ein Verlustrücktrag entsprechend der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist bei der Gewerbesteuer nicht vorgesehen. Die Verluste sind zeitlich unbeschränkt vortragsfähig, was eine gesonderte Feststellung der Verluste auch für die Gewerbesteuer erforderlich macht. Nur festgestellte Verlustvorträge können in folgende Verlustfeststellungen vorgetragen werden.

Für den Verlustabzug sind Unternehmensgleichheit und Unternehmergleichheit erforderlich. Die Unternehmensgleichheit bedeutet, dass der Gewerbeverlust, der berücksichtigt werden soll, bei demselben Unternehmen entstanden ist.

Unternehmergleichheit bedeutet, dass der Gewerbeverlust an die Person des Unternehmers geknüpft ist. So ist die Unternehmergleichheit nicht mehr gewährleistet, wenn der Betriebsinhaber verstirbt und die Erben den Betrieb in unveränderter Form fortsetzen.

6.1 Sonderregelung für Personengesellschaften

In den Fällen des Wechsels von Gesellschaftern bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften muss für die Beurteilung der Unternehmergleichheit auf jeden einzelnen Gesellschafter abgestellt werden, weil insoweit der Verlust an die Person des Mitunternehmers geknüpft ist, der den Verlust erlitten hat.

 
Praxis-Beispiel

Vortragsfähiger Gewerbeverlust

Die A + B OHG betreibt einen Baustoffhandel. Zum 31.12.01 verkauft A, der zu 40 % an der OHG beteiligt ist, seinen Anteil an C. Bis einschließlich 01 weist die OHG einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 50.000 EUR aus. Im Jahr 02 beträgt der Gewerbeertrag 80.000 EUR. Es können noch 60 % des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (= 30.000 EUR) im Jahr 02 mit dem Gewerbeertrag verrechnet werden.

§ 10a GewStG bestimmt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Verlustanteils ist. Kommt es in Gewinnjahren zu einer Minderung der Fehlbeträge bei der Mitunternehmerschaft, vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Anteile entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. Damit ist der Höchstbetrag[1] entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu berücksichtigen.

6.2 Sonderregelungen für Kapitalgesellschaften

Im Bereich der Körperschaftsteuer bestehen beim Verlustabzug im Falle von Gesellschafterwechseln ergänzende Regelungen.[1] Diese Regelungen sind beim gewerbesteuerlichen Verlustabzug entsprechend anzuwenden.[2]

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