Auf Erfahrungen im eigenen Betrieb muss nicht immer zurückgegriffen werden. Auch branchenmäßige Erfahrungen können als Bemessungsgrundlage für die pauschale Rückstellung dienen. Diese darf aber nicht angesetzt werden, wenn die betriebsbedingte Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen hiervon deutlich nach unten abweicht.[1]

Das betriebliche Risiko ist entscheidend

Gewährleistungsverpflichtungen sind in jedem Gewerbezweig (produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich) üblich. Besonders hervorzuheben sind die Bauindustrie zusammen mit dem Baunebengewerbe und die Autoindustrie. Ergibt sich durch individuelle Gestaltung im Betrieb ein erhöhtes Risiko und damit die Wahrscheinlichkeit für höhere Gewährleistungsansprüche, muss diese auch in der Bilanz berücksichtigt werden.[2]

Die bloße Möglichkeit oder Vermutung der Inanspruchnahme reicht nicht aus. Es muss schon genauer dargelegt werden, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme vorliegt.[3]

Wenn ein Kaufmann/Unternehmer nicht nachweist, dass in seinem Unternehmen bzw. seiner Branche erfahrungsgemäß ein höherer Gewährleistungsaufwand entsteht, kann das Finanzamt die pauschale Gewährleistungsrückstellung auf 0,5 % des garantiebehafteten Umsatzes reduzieren.[4]

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