rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen wegen der Zahlungen der Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung und hoher Zinssätze für Gesellschafterdarlehen. Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen i. H. v. 1%

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistet eine GmbH statt – wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine vGA anzunehmen. Unerheblich ist, ob sich die Gesellschafter über die Verwirklichung des Tatbestands einer vGA bewusst waren.

2. Die Anerkennung von Gewährleistungsrückstellungen in Höhe von 1 % der gewährleistungsbehafteten Umsätze erfordert den Nachweis, dass tatsächlich mehr als 0,5 % des Umsatzes auf Gewährleistungsverpflichtungen entfallen. Dass in diesem Zusammenhang mit den Auftraggebern –auch in Prozessen– häufig über höhere Summen gestritten wird, reicht nicht aus.

3. Für die Feststellung, ob Zinszahlungen an die Gesellschafter wegen überhöhter Zinssätze zu einer vGA führen, ist maßgebend, zu welchen Konditionen die Kapitalgesellschaft anderweitig einen Kredit erhalten könnte (hier: Angemessenheit eines Zinssatzes i. H. v. 10,5 %).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a, § 4 Abs. 4, 1, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001, 2002 und 2003, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2001, 2002 und 2003, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003, sämtlich vom 21. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2007, werden dahingehend geändert, dass der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in Höhe von DM … im Jahre 2001, EUR … im Jahre 2002 und EUR … im Jahre 2003 unterbleibt.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 93 % der Klägerin und zu 7 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen, über die Höhe von Rückstellungen für Gewährleistungen sowie über die Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Erstellung von Rohrleitungsanlagen und die Durchführung von Schweißarbeiten, vornehmlich bei Großbauvorhaben, z.B. bei Kernkraftwerken, ist. Die Klägerin wurde 2001 gegründet; Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren die Herren J und U. J und U waren zuvor Gesellschafter und Geschäftsführer einer B GmbH gewesen. Die B GmbH hatte J und U jeweils eine Pensionszusage erteilt. Nach dem Ausscheiden von J und U aus der B GmbH sollten die Pensionszusagen fortbestehen. Die Klägerin passivierte insoweit eine Pensionsrückstellung; gleichzeitig aktivierte sie übernommene Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung. Die Differenz zwischen der Höhe der Pensionsrückstellung und dem Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung glich die B GmbH durch eine Einmalzahlung an die Klägerin aus. In der Folgezeit vereinbarten die Klägerin, J, U und die Rückdeckungsversicherung, dass J und U keine eigenständigen Pensionszusagen von der Klägerin erhalten sollten. Eine Rückabwicklung des Vorgangs war jedoch nicht mehr möglich, da die B GmbH mittlerweile nicht mehr erreichbar war. Die Parteien kamen daher überein, dass die Klägerin nurmehr als Zahlstelle fungieren solle. J und U sollten fortan ihre Rückdeckungsversicherung selbst bedienen; die Klägerin erhöhte in der Folgezeit weder die Pensionsrückstellung noch den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung. Im Jahre 2002 behandelte die Klägerin eine Zahlung in Höhe von EUR … an die Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben. Der Beklagte sieht darin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Der Beklagte führte bei der Klägerin im Jahre 2005 eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 durch. Dabei stellte sich folgendes heraus:

Die Klägerin bildete in den Jahresabschlüssen im Prüfungszeitraum Gewährleistungsrückstellungen in Höhe von 1 % der Umsätze abzüglich Skonti und Fremdleistungen. Da sie keine Nachweise über erbrachte Garantiearbeiten vorlegte, sah der Prüfer nur eine Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 0,5 % der garantiebehafteten Umsätze als gerechtfertigt an.

Die Klägerin behandelte Aufwendungen für Fremdleistungen eines Unternehmens C in Höhe von DM … zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von DM … als Betriebsausgaben. Nach dem von der Betriebsprüfung angeforderten Fragebogen hatte die Klägerin sich weder von dem Geschäftssitz des Unternehmens C noch von der V...

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