Die Aufträge, Bestellungen usw. können zwar von einem Ehegatten, jedoch im Namen beider Ehegatten vergeben werden. Zu umsatzsteuerlichen Fragen bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung, z. B. durch Ehegatten, hat die Verwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen und dabei die einschlägige EuGH-Rechtsprechung und BFH-Rechtsprechung ab dem Jahr 1998[1] aus ihrer Sicht erläutert.[2] Die Grundsätze dieser Verwaltungsregelung sind in den UStAE übernommen worden.[3]

Danach ist es bei gemeinsamer Auftragsvergabe durch mehrere Personen (z. B. durch Ehegatten) für den Vorsteuerabzug ausreichend, dass die Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter (Ehegatten) den Gegenstand oder Teile des Gegenstands (z. B. ein Gebäude oder einzelne Räume eines Gebäudes) unentgeltlich überlässt. In diesem Fall werden von der Gemeinschaft Leistungen erbracht. Die Gemeinschaft als solche tritt damit als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auf. Umsatzsteuerrechtlich ist in diesen Fällen von einer einheitlichen Leistung an die Gemeinschaft auszugehen. Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter (hier: der Unternehmer-Ehegatte) als Leistungsempfänger anzusehen.[4]

Einem Unternehmer, der danach für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde. Ist bei einer solchen Gemeinschaft nur ein Gemeinschafter unternehmerisch tätig (hier: der Unternehmer-Ehegatte), und verwendet dieser einen Teil des Gegenstands ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke, steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Leistungen grundsätzlich zu.

Dies gilt jedoch nur uneingeschränkt, wenn der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.[5] Übersteigt dagegen der dem Unternehmen zugeordnete Anteil seinen Miteigentumsanteil, ist der Vorsteuerabzug insoweit (hinsichtlich des übersteigenden Anteils) nicht zulässig.

Die geänderte BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 zur (Nicht-)Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften i. S. d. §§ 741 ff. BGB (hierzu gehören auch Ehegattengemeinschaften), wendet die Verwaltung derzeit (Stand: August 2019) noch nicht allgemein an.[6]

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