BMF, 1.12.2006, IV A 5 - S 7300 - 90/06

Bezug: EuGH-Urteil vom 21.4.2005, C-25/03 (BStBl 2006 II S. …. Anmerkung: das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl Teil II veröffentlicht.)
  BFH-Urteil vom 6.10.2005, V R 40/01 (BStBl 2006 II S. … Anmerkung: das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht)

1

In seinem Urteil vom 6.10.2005, a.a.O., hat der BFH unter Zugrundelegung der vom EuGH in seinem Urteil vom 21.4.2005, a.a.O., beantworteten Vorlagefragen entschieden, dass Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, als Empfänger der Bauleistungen anzusehen sind, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke, steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Vorsteuerabzug beim Bezug einer Leistung durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und zur Höhe des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen Folgendes:

 

1. Leistungsempfänger bei Auftragserteilung durch mehrere Personen

2

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist es u.a., dass der Unternehmer Empfänger der Leistung ist und er die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat.

3

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Verhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist. Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung. Bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen ist es daher entscheidend, dass die Personen gemeinschaftlich als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Rechtsperson handeln.

4

Um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Rechtsperson handelt es sich, wenn die Gemeinschaft selbst Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist (z.B. durch entgeltliche Überlassung eines Gegenstands an einen Gemeinschafter) oder als solche mit (umsatzsteuerrechtlicher Wirkung) nichtunternehmerisch auftritt.

5

Das EuGH-Urteil vom 21.4.2005, a.a.O., und das BFH-Urteil vom 6.10.2005, a.a.O., sind dahin zu verstehen, dass es bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft durch die Gemeinschaft ausreichend ist, dass die Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter Räume unentgeltlich überlässt, weil dann von der Gemeinschaft Leistungen erbracht werden und die Gemeinschaft damit als solche als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt. Umsatzsteuerrechtlich ist in diesen Fällen von einer einheitlichen Leistung an die Gemeinschaft auszugehen. Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen.

 

2. Leistungsbezug für das Unternehmen

6

Einem Unternehmer, der nach den vorstehenden Grundsätzen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht gemäß § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde (Abschnitt 192 Abs. 21 UStR).

7

Bei einem einheitlichen Gegenstand hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann z.B. ein Gebäude, das teilweise unternehmerisch genutzt wird, insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich oder teilweise oder ganz dem unternehmerischen Bereich zuordnen. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, Miteigentum an einem Gegenstand erwirbt, steht ihm dieses Wahlrecht bezogen auf seinen Anteil am Miteigentum zu. Dem Unternehmer steht es frei, seinen Miteigentumsanteil vollständig, teilweise (im Umfang der unternehmerischen Nutzung) oder gar nicht seinem Unternehmen zuzuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung des Miteigentumsanteils ist es allerdings, dass dieser zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Beispiel 1:

Unternehmer U und seine Ehefrau E erwerben zu 25 % bzw. 75 % Miteigentum an einem unbebauten Grundstück, das sie von einem Generalunternehmer mit einem Einfamilienhaus bebauen lassen. U nutzt im Einfamilienhaus einen Raum, der 9 % der Fläche des Gebäudes ausmacht, ausschließlich für seine unternehmerische Tätigkeit. U macht 9 % der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern geltend.

Durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus 9 % der Baukosten gibt U zu erkennen, dass er seinen Miteigentumsanteil im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zuordnet. U kann daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 9 % der a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge