Erstmals im Jahr 1998 änderte der BFH seine Rechtsprechung.[1] Er geht nunmehr davon aus, dass bei gemeinsamer Auftragsvergabe durch eine Bruchteilsgemeinschaft (z. B. eine Ehegattengemeinschaft) die Gemeinschafter anteilig Leistungsempfänger der der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellten Leistungen geworden sind, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt.

Der BFH sieht bei einem Bauvorhaben von Ehegatten auf einem ihnen zu je ½ gehörenden unbebauten Grundstück, das von der Ehegattengemeinschaft als solcher nicht verwendet wird, beide Eheleute als Leistungsempfänger an.[2] Allerdings gesteht er dem Unternehmer-Ehegatten, der das gesamte Gebäude für seine unternehmerischen Zwecke nutzte, lediglich die Hälfte des Vorsteuerabzugs zu, während die andere Hälfte verloren geht.

Für den anteiligen Vorsteuerabzug des Unternehmer-Ehegatten reichen nach der BFH-Rechtsprechung die auf den Namen beider Eheleute ausgestellten Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis – auch ohne betragsmäßige Aufteilung je Ehegatten – aus.

[1] BFH, Urteil v. 1.10.1998, V R 31/98, nachträglich veröffentlicht in BStBl 2008 II S. 497.

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