(1) 1Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Lotteriestaatsvertrag nach seinem § 18 Satz 1 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), außer Kraft. 2Der Tag des In-Kraft-Tretens und des Außer-Kraft-Tretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bekannt zu machen.

 

(2) 1Wird der Lotteriestaatsvertrag nach seinem § 18 Satz 3 gegenstandslos und bleibt das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen in Kraft, ist dies vom Sächsischen Staatsministerium des Innern im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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