Die obigen Änderungen sollen ausdrücklich zu keinen Folgeänderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften führen. Insbesondere soll die transparente Besteuerung von Personengesellschaften erhalten bleiben.

Auch die Abschaffung der gesamthänderischen Bindung zugunsten von Eigentum einer GbR führt zu keinen steuerlichen Folgewirkungen. In der Gesetzesbegründung zum MoPeG wird dazu ausdrücklich betont, dass "soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen ist, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist."

Um dies auch rechtssicher zu verankern, werden entsprechende Folgeänderungen in die AO und die einzelnen Steuergesetze aufgenommen. So wird in der AO[8] insbesondere

  • eine Differenzierung in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen aufgenommen und
  • das Fortbestehen eines ertragsteuerlichen Gesamthandsvermögens bzw. einer Gesamthandsgemeinschaft abweichend von der zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Rechtslage ausdrücklich festgeschrieben.

Flankierend werden auch die Erklärungspflichten bei Personenvereinigungen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, sowie die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis im Hinblick auf die Änderungen durch das MoPeG neu geregelt.[9]

Für die Erbschaftsteuer[10] werden das bisherige Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip gesetzlich festgeschrieben, sodass die Gesellschafter als Erwerber bzw. Zuwendende gelten.

Im Bereich der Grunderwerbsteuer[11] wird per gesetzlicher Fiktion festgeschrieben, dass eine rechtsfähige Personengesellschaft insoweit weiterhin als Gesamthandsgemeinschaft und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Damit bestehen u. a. die sog. Nachbehaltensfristen fort.

[8] §§ 14a, 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411.
[9] §§ 181 Abs. 2 Satz 2, 152 Abs. 4 Satz 3, 183 Abs. 2 Satz 1, 352 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411.
[10] § 2a ErbStG i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411.
[11] § 23 Abs. 25 bzw. § 24 GrEStG i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411.

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