Zuwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei. Die Zuwendungen dürfen allerdings einen angemessenen Betrag = 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht übersteigen.

Maßgebend für die 110-EUR-Grenze ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob die Aufwendungen dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder
  • ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt.

Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören unter anderem

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt,
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier.

Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 EUR einzubeziehen.

Geschenke dürfen nicht in die Gesamtkosten einer Feier einfließen, wenn sie gem. § 37b Abs. 1 EStG, pauschal besteuert worden sind (30 %ige Pauschalierung von Sachzuwendungen).[1]

[1] Welche Auswirkungen sich hier ergeben, ist in dem Beitrag "Geschenke, Arbeitnehmer" dargestellt.

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