Hier werden die der Besteuerung zu unterwerfenden Ausgaben analog der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Jedoch wird der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt, wenn

  • der Unternehmer die 1 %-Regelung nicht anwendet oder die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben begrenzt werden[1] und
  • die Voraussetzungen zur Ermittlung nach der Fahrtenbuchregelung nicht vorliegen (z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird).

Als geeignete Unterlagen kommen insbesondere Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum (z. B. 3 Monate) in Betracht, aus denen sich zumindest die unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern und die Gesamtkilometer ergeben.[2]

 
Wichtig

Sachgerechte Schätzung der Privatnutzung

Fehlt es an geeigneten Unterlagen, kann der Anteil der privaten Nutzung sachgerecht geschätzt werden mit mindestens 50 %, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Die o. g. Schätzung der Privatnutzung mit 50 % der vorsteuerbelasteten Kosten dürfte günstiger als die 1 %-Regelung sein:

  • bei schon auf 1 EUR abgeschriebenen Fahrzeugen, da ohne die Abschreibung die angefallenen vorsteuerbelasteten Kosten oft niedrig sind,
  • wenn das Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug angeschafft wurde;
  • wenn die 1 %-Bemessungsgrundlage höher ist als die tatsächlich entstandenen vorsteuerbelasteten Kosten.

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