(1) Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 AWG) unterliegen keinen Beschränkungen.

 

(2) 1Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher an Gläubiger in fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung an Gebietsansässige (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 AWG) leistet oder von Schuldnern aus fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennimmt, sind gemäß §§ 59 bis 63 AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung die Meldefreigrenze von 12.500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. 2Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, auf vorgeschriebenem Vordruck (§§ 60, 63 AWV) einzureichen. 3Meldungen über ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut oder eine Post im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 AWG) geleistet werden, übergibt der Gerichtsvollzieher dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Post zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank (§ 63 Absatz 2 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der AWV). 4Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen nach § 61 AWV zu beachten.

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