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Geschäfts- oder Firmenwert / 5 Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Nach § 246 Abs. 1 HGB gilt der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als abnutzbarer Vermögensgegenstand. Dieser ist über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben, die durch den Bilanzierenden zu schätzen ist.

Bezüglich der Schätzung der Nutzungsdauer kann auf die in DRS 23.121 genannten Faktoren zurückgegriffen werden, wie z. B.

  • Art und voraussichtliche Bestandsdauer des Unternehmens,
  • Stabilität und Bestandssicherheit der Branche oder
  • der Lebenszyklus der mit dem Unternehmen erworbenen Produkte.

Sofern in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist dieser Geschäfts- oder Firmenwert nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB planmäßig über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben. Wenn plausible Gründe für eine längere Nutzungsdauer vorliegen, wird es durchaus möglich sein, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen bzw. zu begründen. Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben.

Eine Abschreibungsmethode schreibt das HGB nicht vor. In der Literatur wird neben der linearen Abschreibung in Abhängigkeit vom Einzelfall auch die degressive Abschreibung sowie eine Kombination daraus als zulässig erachtet.[1] Nach DRS 23.119 ist der Geschäfts- oder Firmenwert i. d. R. linear abzuschreiben. Eine andere Abschreibungsmethode ist nach DRS 23 nur dann zulässig, wenn objektive Nachweise dafür vorliegen, dass diese Methode den Abnutzungsverlauf zutreffender widerspiegelt. Dementsprechend wird vielfach die lineare Abschreibungsmethode angewendet.

In der Steuerbilanz ist der Geschäfts- oder Firmenwert zwingend linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein...

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