Rz. 4

Die Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG ist auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Dementsprechend muss das Wirtschaftsgut abnutzbar, also i. S. d. § 253 Abs. 3 HGB in der Nutzung zeitlich begrenzt sein und einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.[1]

 

Rz. 5

Des Weiteren muss es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern handelt es sich um körperliche Gegenstände, wie Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) oder Scheinbestandteile (§ 95 BGB) oder auch um Betriebsvorrichtungen.[2]

Immaterielle Wirtschaftsgüter und Grundstücke sind hingegen keine beweglichen Wirtschaftsgüter, weshalb § 6 Abs. 2 EStG hier nicht anwendbar ist. Allerdings kann steuerrechtlich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware auf nur ein Jahr angesetzt werden, wobei es nicht beanstandet wird, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.[3]

 

Rz. 6

Ferner setzt § 6 Abs. 2 EStG voraus, dass es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, demnach zum dauerhaften Gebrauch im Geschäftsbetrieb bestimmt ist.[4]

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