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Software bis 800 EUR als materielles Wirtschaftsgut

Softwareprodukte sind i. d. R. als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen, sodass eine Zuordnung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausscheidet. Allerdings lässt R 5.5 Abs. 1 EStR eine Ausnahme bei Trivialsoftware zu: Software bis zum Grenzwert von 800 EUR wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft.

Bei Rechnungsabgrenzungen gibt es eine Bagatellgrenze. Der BFH argumentiert, dass der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter als Bagatellgrenze dienen kann. Der Beschluss stammt zwar aus dem Jahr 2010 und bezieht sich demnach auf die seinerzeit geltenden Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter, er müsste aber zur Konsequenz haben, dass für Jahresabschlüsse ab 2018 für Rechnungsabgrenzungsposten eine Bagatellgrenze von 800 EUR gilt.[1]

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