Es dürfen nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Gebäudeteile, An- und Ausbauten, Platzbefestigungen, Ladeneinbauten, und immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht einbezogen werden.
Ausnahme: Software, die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 EUR kostet, wird als bewegliches (materielles) Wirtschaftsgut behandelt.[1]
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