Das für Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts geltende Wahlrecht muss im Jahr seiner Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung ausgeübt werden. Wird von ihm Gebrauch gemacht, sind die Aufwendungen in diesem Jahr als Betriebsausgaben abzusetzen. Ein Bilanzansatz unterbleibt. Auch ein Erinnerungswert von 1 EUR muss nicht ausgewiesen werden.

Wird die Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genommen, ist ihre Nachholung in späteren Veranlagungszeiträumen unzulässig.[1] Die Aufwendungen sind vielmehr zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, soweit ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt werden.[2] Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter muss grundsätzlich ausgeübt werden, solange eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist. Anderenfalls kann das Wahlrecht jederzeit noch ausgeübt, geändert oder widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist und insoweit das Verbot der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG dem nicht entgegensteht.

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