Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter setzt Folgendes voraus:

  • Einen Berechtigten mit Gewinn- oder Überschusseinkünften,[1]
  • abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die angeschafft, hergestellt, eingelegt oder dem Betrieb anlässlich seiner Eröffnung zugeführt werden,[2]
  • die selbstständige Nutzungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter,[3]
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, oder Einlage- oder Betriebseröffnungswerte, die 800 EUR nicht übersteigen[4] und
  • die Führung eines besonderen Verzeichnisses (bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage , wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR (bis 2017: 150) übersteigen.[5]

1.1 Berechtigte

Die Sofortabschreibung gilt gem. § 6 Abs. 2 EStG für Unternehmer mit Gewinneinkünften jeder Art. Ausgenommen davon sind nur Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzgewinnermittlung.[1]

Bei einem nach Handelsrecht buchführungspflichtigen oder freiwillig Bücher führenden Kaufmann war die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit in der Vergangenheit davon abhängig, dass er das Wahlrecht in gleicher Weise auch in der Handelsbilanz ausübt.[2] Heute gilt diese Abhängigkeit von der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr.[3]

Für Bezieher von Überschusseinkünften, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, gilt § 6 Abs. 2 EStG entsprechend.[4]

Werden nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abgeschriebene Arbeitsmittel in einen Betrieb eingelegt, können sie erneut abgeschrieben werden, wenn die Einlage mehr als 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung erfolgt.[5] Innerhalb dieses 3-Jahreszeitraums ist die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit mit 0 EUR zu bewerten.[6]

Die erstmalige Verwendung eines Arbeitsmittels zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte nach vorheriger privater Nutzung berechtigt dagegen nicht zur Sofortabschreibung, weil die Überschusseinkünfte keinen einer Einlage ins Betriebsvermögen vergleichbaren Tatbestand kennen.

[2] § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F.
[3] EStG und HGB jeweils i. d. F. vor der Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

1.2 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts schränkt die Begünstigung auf körperliche Wirtschaftsgüter ein. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäudeteile) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen ist die Sofortabschreibung nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Gegenstände, die Teile eines anderen Wirtschaftsguts sind oder werden. Diesen fehlt die selbstständige Bewertbarkeit und damit die Eigenschaft eines selbstständigen Wirtschaftsguts.

Das Wirtschaftsgut muss bei betrieblichen Einkünften zu Anlagevermögen werden. Es darf nicht zum Umlaufvermögen gehören. Es muss überdies abnutzbar sein, also einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen.[1] Die Bewertungsfreiheit entfällt demnach z. B. für seltene antiquarische Ausstellungsstücke und Sammelobjekte, für die keine AfA vorgenommen werden darf. Dies ist unabhängig davon, ob die Anschaffungskosten den Grenzbetrag des § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.[2]

1.3 Selbstständige Nutzungsfähigkeit

Die Sofortabschreibung gilt nur für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG grenzt negativ ab, wann ein Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung nicht fähig ist. Dies ist der Fall, wenn

  • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und
  • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Das Wirtschaftsgut bleibt auch dann nicht selbstständig nutzungsfähig, wenn es aus dem bestehenden betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und dem Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar sind.[1] Das der Sofortabschreibung entgegenstehende Merkmal des einheitlichen Ganzen ergibt sich vielfach aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen Wirtschaftsgüter aufeinander. Dabei können die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein.[2]

1.4 Betragsmäßige Grenze

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Einlagewert dür...

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