Die verabschiedeten Anpassungen von § 1 AStG führen im Ergebnis insbesondere zu verschärften Nachweispflichten für Steuerpflichtige. § 1 Abs. 3d EStG scheint langfristige Unternehmensplanungen, dokumentierte Verwendungsabsichten und insbesondere regelmäßige kostspielige Benchmarkanalysen zu fordern. Wenn dies tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung von konzerninternen Finanzierungsbeziehungen in Deutschland werden soll, wird die Attraktivität von Finanzierungen deutscher Konzernunternehmen deutlich gemindert.

§ 1 Abs. 3e AStG qualifiziert pauschalierend Finanzierungsdienstleistungen als funktions- und risikoschwache Leistungen. Liegt tatsächlich ein ausgeprägteres Funktions- und Risikoprofil vor, liegt die Bringschuld wiederum beim Steuerpflichtigen entsprechende Nachweise für eine abweichende Qualifikation zu erbringen.

Neben den neuen Nachweispflichten für Steuerpflichtige, die die Änderungen mit sich bringen, bergen die Änderungen auch Risiken für Doppelbesteuerung. Denn die Anpassungen gehen über OECD-Standards hinaus und sind international nicht abgestimmt.

Ob der Zweck der Änderungen, grenzüberschreitende Gestaltungen auf der Basis von Finanzierungsbeziehungen zu verhindern, die Änderungen und den daraus resultierenden Mehraufwand rechtfertigt, ist fraglich. Denn im deutschen Steuerrecht gibt es bereits eine Vielzahl an Missbrauchsvermeidungsnomen mit gleichem Ziel. Zudem besteht ein international koordiniertes Verrechnungspreissystem, in das nun unilateral eingegriffen wird.

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