Der zweite Teil der Anpassung von § 1 AStG betrifft die Funktions- und Risikoanalyse bei Finanzierungsbeziehungen. Gem. § 1 Abs. 3e AStG stellen Finanzierungsdienstleistungen regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen dar, wenn

  • eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vermittelt wird, oder
  • eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weitergeleitet wird.

Von diesen Grundsätzen ist auch regelmäßig auszugehen, wenn ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe für andere Unternehmen dieser Gruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt.

Finanzierungsgesellschaften werden dadurch von § 1 Abs. 3e AStG innerhalb von Unternehmensgruppen pauschal als funktions- und risikoschwache Gesellschaften qualifiziert. Diese pauschalierende Qualifikation gilt allerding nicht, wenn im Rahmen einer Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen werden kann, dass keine funktions- und risikoarme Dienstleistung vorliegt.

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