Rz. 11

Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung hat entsprechend § 275 Abs. 2 HGB oder § 275 Abs. 3 HGB i. V. m. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB zu erfolgen. D. h., es ist nur eine Darstellung in Staffelform möglich.

Es besteht hier für die bilanzierende Genossenschaft ein Wahlrecht zwischen Gesamt- und Umsatzkostenverfahren bei der Gewinn- und Verlustrechnung. Hier ist allerdings zu beachten, dass aufgrund des Stetigkeitsprinzips nach § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen vom einmal gewählten Gliederungsschema abgewichen werden kann.

Das Gesamtkostenverfahren ist eine Produktionsrechnung, die nach Kostenarten gegliedert ist. Der gesamten Betriebsleistung werden sämtliche Aufwendungen gegenübergestellt, die bei ihrer Erbringung angefallen sind, und dies unabhängig davon, ob sie zu Umsatz geworden sind.

Beim Umsatzkostenverfahren werden dem Umsatz einer Periode nur diejenigen Aufwendungen gegenübergestellt, die für die umgesetzten Produkte angefallen sind.

Keines der beiden Verfahren ist gemäß Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB allgemein dem anderen vorzuziehen. Jedoch überwiegt in der Praxis bei Genossenschaften das Gesamtkostenverfahren eindeutig.

§ 276 Satz 1 HGB i. V. m. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB hält für kleine und mittelgroße Genossenschaften[1] Erleichterungen bereit. Sie dürfen die Posten nach § 275 Abs. 2 Nrn. 1–5 HGB oder § 275 Abs. 3 Nrn. 1–3 und 6 HGB zu einem Posten "Rohergebnis" zusammenfassen. Daneben bestehen noch rechtsformbedingte Erleichterungen für Genossenschaften.[2]

Für Kleinstgenossenschaften hält § 275 Abs. 5 HGB i. V. m. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ein eigenes verkürztes Gliederungsschema bereit, das aus lediglich 8 Posten besteht.

[1] Vgl. Rz. 5.
[2] Vgl. Rz. 8.

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