Der Katalog einzelner Bußgeldtatbestände ist um zusätzliche Ordnungswidrigkeiten erweitert worden, aktuell sind 74 mögliche Einzelverstöße aufgelistet. So sind bspw. unterlassene Unstimmigkeitsmeldungen bei fehlenden Eintragungen im Transparenzregister bußgeldbewehrt (§ 59 GwG).

Die obere Ahndungsgrenze für vorsätzliche Verstöße liegt weiter bei 150.000 EUR pro vorsätzlichem Einzelverstoß. Auch leichtfertige Verstöße können weiter geahndet werden.

Da die Aufsichtsbehörden zunehmend die ihnen erlaubte Veröffentlichung ihrer bestandskräftiger, unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen in die Tat umsetzen, erhöhen sich für Verpflichtete auch die Risiken für Reputationsschäden.

Anordnungen der Aufsichtsbehörden gegenüber Verpflichteten bekommen einen höheren Sanktionswert und entfalten damit eine höhere Wirksamkeit.

Außer den Aufsichtsbehörden wachen auch die Strafverfolgungsbehörden über Geldwäscheverstöße und die Bundesregierung hat sich seit August 2022 der Finanzkriminalität angenommen.

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