Rz. 390

IAS 16.6 definiert Sachanlagen als materielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke besitzt und die erwartungsgemäß länger als ein Geschäftsjahr genutzt werden. Dies entspricht der Regelung in § 247 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 391

Für den Ansatz als Vermögenswert ist generell die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nach dem Rahmenkonzept 4.3 und IAS 16.7 notwendig, und zwar:

  • es muss wahrscheinlich sein, dass ein der Sachanlage als wirtschaftliche Ressource, die vom Unternehmen kontrolliert wird, zuzuordnender künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird und
  • seine Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten müssen sich zuverlässig ermitteln lassen, das heißt, die Kosten des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils müssen objektivierbar und dem Unternehmen zuzurechnen sein.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit gilt zunächst die Übersetzung, dass ernsthaft mit dem Nutzenzufluss gerechnet werden kann, was mit "more likely than not" übersetzt wird, also einer Entrittswahrscheinlichkeit von über 50 %. Da allerdings häufig keine statistischen Werte vorliegen, zumal bei singulären Ereignissen, kann das nur als Hilfslösung verstanden werden, letztlich kommt es auch auf die Einschätzung der bilanzierenden Person an.[1] Ebenso ist der Nutzenzufluss weit zu verstehen, so dass auch etwa aus Sicherheits- oder Umweltschutzgründen angeschaffte Gebäude (z. B. Schutzanlagen bei Notfällen) oder Grundflächen (z. B. Zonen um Mindestabstände einzuhalten oder Ausgleichsflächen) aktivierungsfähig sind (IAS 16.11). Dies gilt auch für Anlagen im Bau.

 

Rz. 392

Der Standardregelungsinhalt definiert nicht den Umfang eines Vermögenswertes "Sachanlagevermögen". Das bleibt dem individuellen Beurteilungsvermögen anvertraut (IAS 16.9) und führt etwa dazu, dass auch grundstücksgleiche Rechte hier mit erfasst werden können. Nutzungsrechte aus Mietverhältnissen (Leasing) sind allerdings – bis auf Fälle der Weitervermietung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (IAS 40) – nach IFRS 16 zu behandeln.[2]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 21 Rz. 33 ff.
[2] S. "Leasing im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG", Rz. 1 ff.

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