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Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ein Gebäude kann nicht von dem Grundstück getrennt werden, ohne es in seinem Wesen zu verändern oder zu zerstören (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB). Das bebaute Grundstück ist danach eine einzige unbewegliche Sache mit der Folge, dass seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann z. B. mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden.

Ein Gebäude, das mit dem Grund und Boden fest verbunden sein kann, kann eine selbstständige Sache sein, wenn es entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist oder in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück errichtet worden ist (§ 95 BGB). Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist in diesen Fällen eine rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Einheit. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes (§ 95 Abs. 2 BGB).

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