Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage sind nur dann als Vermögenswert anzusetzen, wenn
a) |
es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und wenn |
b) |
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich ermittelt werden können. |
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