Rz. 322

Siehe hierzu "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG", Rz. 59–62.[1]

 

Rz. 323

Mehrere gleichzeitig an einem Wohngebäude ausgeführte Baumaßnahmen, die teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwendungen darstellen, sind nur dann insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn sie bautechnisch ineinander greifen. Andernfalls sind die Aufwendungen ggf. durch Schätzung aufzuteilen.[2]

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