Rz. 58

Die Herstellungskosten eines Gebäudes ergeben sich primär aus den Aufwendungen für seine erstmalige Herstellung bzw. Errichtung. Des Weiteren decken auch die in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB kodifizierten Aufwendungen für Erweiterungen und wesentliche Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand des Vermögensgegenstandes hinaus im Wesentlichen den Bereich der Gebäude ab. Dahingehend hat die Finanzverwaltung unter anderem zu den Herstellungskosten bei Gebäuden in ihren verschiedenen Ausprägungsformen Stellung bezogen.[1] Im Kontext der Bilanzierung kommt diesem insbesondere vor dem Hintergrund der Abgrenzungsproblematik zwischen Herstellungsaufwand und sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz ist im Detail die einzelfallspezifische höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 59

Im Rahmen der (Neu-)Herstellung sind die in Kapitel 1 thematisierten Differenzierungen einschlägig. So führen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bei technischem oder wirtschaftlichem Vollverschleiß eines Gebäudes zu einer (Neu-)Herstellung bzw. zu aktivierbarem Aufwand.[3] Hinsichtlich eines Gebäudes ist von einem Vollverschleiß auszugehen, wenn schwere Substanzschäden mit erheblichem Einfluss auf Nutzbarkeit und Nutzungsdauer vorliegen;[4] es handelt sich mithin im umgangssprachlichen Sinne um eine (Teil-)Ruine.[5] Nach den vorgenommenen Baumaßnahmen müssen sich die Nutzbarkeit und die Nutzungsdauer geändert haben.[6]

[2] Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 10. Aufl. 2019, § 255 HGB Rz. 156 ff.
[3] IDW RS IFA 1, Rz. 4.
[5] Spindler, BB 2002, S. 2041.
[6] IDW RS IFA 1, Rz. 4.

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