Rz. 159

Grundstücke des Gesamthandsvermögens sind in jedem Fall in der Handelsbilanz der Personengesellschaft auszuweisen. In der Regel stellen diese Grundstücke auch Betriebsvermögen im steuerlichen Sinne dar. Der Umstand, dass ein Grundstück zivilrechtlich zum Gesellschaftsvermögen i. S. d. § 718 BGB (Gesamthandsvermögen) gehört, reicht nach der Rechtsprechung des BFH nicht aus, es zum Betriebsvermögen zu rechnen. Fehlt aus der Sicht der Personengesellschaft jeglicher betriebliche Anlass für den Erwerb des Grundstücks, so kann es nicht in deren Betriebsvermögen einbezogen werden. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird insoweit durch die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften über das Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 EStG) und über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) durchbrochen. Das bedeutet, dass in besonders gelagerten Fällen zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke ausnahmsweise nicht bilanziert werden dürfen und als notwendiges Privatvermögen zu behandeln sind.[1]

 

Rz. 160

Insoweit liegt eine in den Wertungen des Steuerrechts begründete Abweichung von der Handelsbilanz und damit kein Verstoß gegen den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG vor.[2]

 

Rz. 161

Die Grundsätze der Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen gelten somit auch für das Gesamthandsvermögen, sodass Teile dessen als notwendiges Privatvermögen bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Soweit danach gesamthänderisch gebundenes Privatvermögen geschaffen wird, liegen ertragsteuerlich den Gesellschaftern anteilig zuzurechnende Entnahmen vor.[3]

 

Rz. 162

War ein Wirtschaftsgut jedoch zunächst Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Privatvermögen erst zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. durch eine Nutzungsänderung, entstanden, liegt in diesem Fall eine mit dem Teilwert zu berücksichtigende Entnahme vor, die zur Gewinnrealisierung führt.[4] Nicht erforderlich ist, dass den Beteiligten bewusst ist, durch die Nutzungsänderung eine Entnahme zu bewirken.[5]

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