Rz. 173

Aus der Behandlung des Gesamthandsvermögens und des Sonderbetriebsvermögens als wirtschaftliche Einheit ergibt sich zwangsläufig, dass nicht nur das Gesamthandsvermögen, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen in die Gewinnermittlung, d. h. in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen ist.

Zum Sonderbetriebsvermögen gehören folgende Grundstücke und Grundstücksteile:

  • Grundstücke und Grundstücksteile, die einem Mitunternehmer allein gehören;
  • Grundstücke und Grundstücksteile, die einer Bruchteilsgemeinschaft gehören, an der ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter beteiligt sind;
  • Grundstücke und Grundstücksteile, die einer neben der Personengesellschaft bestehenden Gesamthandsgemeinschaft gehören, an der ein Gesellschafter oder alle Gesellschafter beteiligt sind

und entweder

  • der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen worden sind, somit ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft[1] dienen oder
  • unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Unternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen.[2]
 

Rz. 174

Sind an der Bruchteilsgemeinschaft oder an der Gesamthandsgemeinschaft auch Personen beteiligt, die nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, so kann das Grundstück bzw. der Grundstücksteil nur insoweit Sonderbetriebsvermögen sein, als es anteilig auf die Beteiligten entfällt, die auch Mitunternehmer sind.[3]

 

Rz. 175

Zum Sonderbetriebsvermögen zählen somit die Wirtschaftsgüter, die zwar nicht zum Gesamthandsvermögen gehören, gleichwohl aber in den Betriebsvermögensvergleich einbezogen werden. Wie beim Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers kann auch das Sonderbetriebsvermögen notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen enthalten.[4]

 

Rz. 176

Wird ein Grundstück mit einem Gebäude bebaut, so kann der bebaute Grund und Boden und das aufstehende Gebäude nur einheitlich dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zugerechnet werden. Wird das aufstehende Gebäude teilweise dem Privatvermögen und teilweise dem Betriebsvermögen zugeordnet, so ist der bebaute Grund und Boden im gleichen Verhältnis dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen zuzurechnen.[5]

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