Rz. 142

Grundsachverhalte

Zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft rechnen die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen oder zu dienen bestimmt sind.[1]

 

Rz. 143

Auch Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, dem Betrieb der Personengesellschaft jedoch nicht unmittelbar dienen oder zu dienen bestimmt sind, gehören so lange zum Betriebsvermögen – gemeint ist das notwendige Betriebsvermögen – der Personengesellschaft, bis sie aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ausscheiden.[2]

 

Rz. 144

Gehört ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer, so gehört es grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft.[3]

 

Rz. 145

Entsprechend der Behandlung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beim Einzelunternehmer gehören zum Gesamthandsvermögen nicht nur Wirtschaftsgüter, die im bürgerlich-rechtlichen Eigentum, sondern auch die Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) der Personengesellschaft stehen.[4]

 

Rz. 146

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Personengesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse statt des rechtlichen Eigentümers die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen vermag, sodass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

 

Rz. 147

Ein Grundstück, das zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer einer Personengesellschaft gehört, ist auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen, wenn bei der Einbringung des Grundstücks in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, dass Gewinne und Verluste aus dem Grundstück ausschließlich dem einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden.[5]

 

Rz. 148

Praxisrelevante Einzelfälle

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft überlässt dieser ein unbebautes Grundstück zur Nutzung. Die Personengesellschaft errichtet auf diesem Grundstück ein Gebäude. Der Grund und Boden gehört zum Sonderbetriebsvermögen des betreffenden Gesellschafters. Das aufstehende Gebäude hingegen steht im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft und gehört folglich zum Gesellschaftsvermögen.[6]

 

Rz. 149

Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so wird das Grundstück in der Regel notwendiges Betriebsvermögen.[7]

 

Rz. 150

Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, dass es zu Gunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.[8]

 

Rz. 151

Ein Wirtschaftsgut, das bürgerlich-rechtlich einem Gesellschafter gehört, wird nicht allein dadurch wirtschaftliches Eigentum der Personengesellschaft, dass sie es für ihr Unternehmen nutzt. Es steht nur dann im wirtschaftlichen Eigentum der Personengesellschaft und gehört damit zum Gesamthandsvermögen – und nicht zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter – wenn die Personengesellschaft aufgrund der im Innenverhältnis getroffenen Abreden für eigene Rechnung zur Verfügung über die Substanz des Wirtschaftsguts befugt ist.[9]

 

Rz. 152

Dient ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes Grundstück teilweise der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft, braucht der andere Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn für diesen Grundstücksteil die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten sind. R 4.2 Abs. 8 Satz 2 ff. EStR ist entsprechend anzuwenden (R 4.2 Abs. 11 Satz 3 EStR).

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