Rz. 153

Die Finanzverwaltung geht offensichtlich mit der Formulierung im Mitunternehmererlass, dass Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen gehören, dem Betrieb der Personengesellschaft jedoch nicht unmittelbar dienen oder zu dienen bestimmt sind, vorbehaltlich der Regelung in Tz. 9 des Mitunternehmererlasses, so lange zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören, bis sie aus dem Gesamthandsvermögen ausgeschieden sind, davon aus, dass beim Gesamthandsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen nicht denkbar sei. Diese Regelung ergebe sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

 

Rz. 154

Die obige Auffassung ergibt sich auch aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach bei allen Personengesellschaften die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Personengesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Auch dies bedeutet nichts anderes als, sobald Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar der Erzielung von Einkünften einer gewerblich tätigen Personengesellschaft dienen, sie zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[1]

 

Rz. 155

Der BFH hat diese Auffassungen bestätigt. Zur Begründung führt er an, dass die für das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und das Sonderbetriebsvermögen von Gesellschaftern geltenden Grundsätze über die Bildung von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen bei zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern nur mit Einschränkung herangezogen werden können. Ein Wahlrecht, Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen auszuweisen, gibt es danach bei Personengesellschaften nicht. Damit entfällt die Möglichkeit der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens innerhalb des Gesamthandsvermögens.[2]

 

Rz. 156

Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft kann in der Regel nur durch eine zivilrechtliche Übertragung auf Dritte oder auf die Gesellschafter beendet werden. Bei Grundstücken müssen anstelle der Gesellschaft die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.

 

Rz. 157

Auch bei einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Buchführung verpflichtet ist oder die wegen ihres geringen Geschäftsumfangs nicht zur Buchführung verpflichtet ist, dennoch aber Bücher führt, gilt nach der Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz mit der Folge, dass das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen wird.[3]

 

Rz. 158

Den Mitunternehmerschaften mit nichtgewerblichen Einkünften müsste es freistehen, Grundstücke des Gesamthandsvermögens, soweit die Voraussetzungen vorliegen, entweder als gewillkürtes Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft oder außerhalb des Betriebsvermögens als Privatvermögen zu halten. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz entfällt in diesen Fällen. Es mangelt in diesen Fällen an der Verpflichtung zum Ausweis der Grundstücke als Gesellschaftsvermögen in einer Handelsbilanz.[4]

[1] BFH, Urteil v. 15.11.1978, I R 57/76, BStBl 1979 II S. 257; BFH, Urteil v. 16.3.1983, IV R 30/79, BStBl 1983 II S. 459
[2] BFH, Urteil v. 23.5.1991, IV R 94/90, BStBl 1991 II S. 800; BFH, Beschluss v. 20.5.1995, VIII B 115/93, BFH/NV 1995 S. 101; Vgl. Lange/Grützner/u. a., Personengesellschaften im Steuerrecht, 5. Aufl. 1998, Rz. 325; Söffing, Besteuerung der Mitunternehmer, 5. Aufl. 2005, S. 178.
[4] Vgl. Zimmermann/Hottmann/u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 8. Aufl.2003, B. Rz. 80.

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