Rz. 54

Es handelt sich hierbei um Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.

Derartige Einbauten sind als selbstständige Gebäudeteile zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie in Neubauten eingefügt werden. Voraussetzung für die wirtschaftliche Betrachtung als selbstständiger Gebäudebestandteil ist, dass sie von dem Gebäude klar abgrenzbar sind und einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen.[1] Als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neueinrichtung von nichttragenden Wänden und Decken.[2] Es handelt sich auch um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren unbeweglichen Anlagevermögens. Für sie können auch in Neubauten gesonderte AfA nach § 7 Abs. 5a EStG i. V. m. Abs. 4 oder 5 EStG vorgenommen werden.[3] Bei der Bemessung der voraussichtlichen Nutzungsdauer ist die schnelle Wandlung des modischen Geschmacks zu berücksichtigen. Für die Ladeneinbauten, die nach dem 31.12.1994 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die AfA nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren (AfA-Satz 14 %) zu bemessen. Es wird im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen im Allgemeinen nicht beanstandet, wenn für Ladeneinbauten, die vor dem 1.1.1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzung für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von 5–10 Jahren bemessen wird.[4]

Für die nach dem 31.12.2000 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter dieser Art gilt nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren.[5]

Zu diesen selbstständigen Wirtschaftsgütern gehören auch Eingangshallen einer Sparkasse, die optisch auf die dahinter liegende Kassenhalle abgestimmt sind, funktionell mit dieser in Verbindung stehen und nur als Zugang zu den Kassenräumen dienen.[6]

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