Zu den selbstständigen Wirtschaftsgütern zählen bei Eigentümergrundstücken auch Ladeneinbauten, der Einbau von Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.[1] Für diese Wirtschaftsgüter (insbesondere Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten), die nach dem 31.12.1994 angeschafft oder hergestellt wurden, sind die AfA, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren (AfA-Satz: 14 %) zu bemessen.[2]

Für die nach dem 31.12.2000 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter dieser Art gilt nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren (AfA-Satz: 12,5 %).[3]

 
Achtung

Analoge Anwendung auf Mietereinbauten

Diese Regeln gelten vorbehaltlich einer kürzeren Gesamtmietdauer auch, wenn diese Wirtschaftsgüter Mietereinbauten sind.[4] Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung und vorteilhaft, in denen die AfA für Mietereinbauten oder -umbauten ansonsten nach den für Gebäude geltenden Bestimmungen vorgenommen werden müssten.[5]

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