Die "reine" Lieferung von in der Anlage 2 zum UStG[1] genannten Lebensmitteln und Speisen ohne schädliche Dienstleistungselemente unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Restaurations-Dienstleistungen unterliegen normalerweise dem Regelsteuersatz, aber Corona-Sonderregelung zu beachten!
Die Abgabe von Speisen ist eine dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende sonstige (Restaurations-)Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, wenn der Unternehmer sich nicht nur auf die Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Ausübung einer Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels bzw. -handwerks) beschränkt, sondern zusätzliche (schädliche) Dienstleistungselemente erbringt, die den dominierenden Bestandteil des Umsatzes darstellen.[2] Deshalb unterliegen die in einer Gastwirtschaft ausgegebenen und auch dort verzehrten Speisen und Getränke stets dem Regelsteuersatz. Davon abweichend gilt jedoch aufgrund der Corona-Pandemie für derartige vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 getätigte Umsätze – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – der ermäßigte Steuersatz.[3]
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