Die "reine" Lieferung von in der Anlage 2 zum UStG[1] genannten Lebensmitteln und Speisen ohne schädliche Dienstleistungselemente unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 
Wichtig

Restaurations-Dienstleistungen unterliegen normalerweise dem Regelsteuersatz, aber Corona-Sonderregelung zu beachten!

Die Abgabe von Speisen ist eine dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende sonstige (Restaurations-)Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, wenn der Unternehmer sich nicht nur auf die Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Ausübung einer Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels bzw. -handwerks) beschränkt, sondern zusätzliche (schädliche) Dienstleistungselemente erbringt, die den dominierenden Bestandteil des Umsatzes darstellen.[2] Deshalb unterliegen die in einer Gastwirtschaft ausgegebenen und auch dort verzehrten Speisen und Getränke stets dem Regelsteuersatz. Davon abweichend gilt jedoch aufgrund der Corona-Pandemie für derartige vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 getätigte Umsätze – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – der ermäßigte Steuersatz.[3]

[3] Bei sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) kann bei der o. g. befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden; vgl. BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2021 I S. 777. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde zudem der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % abgesenkt.

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