Rz. 5

§ 3 EStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt stpfl. natürlichen Personen, gleichgültig ob sie ihre Einkünfte einzeln oder in Personengesellschaften zusammengeschlossen erzielen. Weiterhin gilt § 3 EStG für die in § 1 KStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit die Anwendung von § 3 EStG sachlich möglich ist. Denn gem. § 8 KStG bestimmt sich das, was als körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, nach den Vorschriften des EStG (R 8.1 KStR 2015).

 

Rz. 6

§ 3 EStG gilt – jedenfalls im Grundsatz – für alle Einkunftsarten.[1] Es ist also regelmäßig gleichgültig, innerhalb welcher Einkunftsart die Einnahmen, Erträge oder Einkünfte anzusetzen wären, wenn sie nicht steuerbefreit wären. Zu beachten ist insoweit aber, dass eine Vielzahl der in § 3 EStG enthaltenen einzelnen Steuerbefreiungen ihrem Tatbestand nach voraussetzt, dass der von der jeweiligen Regelung begünstigte Stpfl. die steuerfreien Einkünfte (z. B. als Arbeitnehmer) gerade innerhalb einer bestimmten Einkunftsart erzielt hat.

 

Rz. 7

Nach der Überschrift für die §§ 3 bis 3c EStG werden in diesen steuerfreie Einnahmen bestimmt. § 3c Abs. 1 EStG ordnet demgegenüber jedoch bereits an, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Zudem sind in den §§ 3 und 3b EStG nicht nur Einnahmen, sondern auch Erträge, die keine Einnahmen sein können, angesprochen.

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