Rz. 35

Für die KG gelten, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, gem. § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die OHG. Bei der Beteiligung an einer KG ist zu unterscheiden, ob der Unternehmensnachfolger in die Stellung des Komplementärs oder des Kommanditisten eintritt.

 

Rz. 36

Der Komplementär ist aufgrund seiner Rechtsstellung gem. der §§ 164, 170 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Für gewöhnliche Geschäfte des Unternehmens besteht nach § 164 S. 1 HGB kein Widerspruchsrecht der Kommanditisten.

 

Rz. 36a

Der Komplementär haftet entsprechend den Regelungen für OHG-Gesellschafter gem. § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 128 Abs. 1 HGB uneingeschränkt für sämtliche Schulden der KG und akzessorisch zu der Gesellschaft als solcher. Ausgeschiedene Komplementäre haften nach den §§ 161 Abs. 2, 160 HGB.

 

Rz. 37

Die Kommanditisten sind im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung gem. § 164 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Soweit mit ihnen ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, ist eine Mitwirkung – auch in der Geschäftsführung – ohne Weiteres möglich[1].

 

Rz. 37a

Die Stellung der Gesellschafter als Komplementär oder Kommanditist hat keine Auswirkung auf die Stimmrechtsausübung. Wie bei der OHG sind abweichende Stimmrechtsverteilungen möglich. Diese müssen lediglich im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein.

 

Rz. 37b

Der Wechsel von Gesellschaftern bestimmt sich in der KG wie bei der OHG.

 

Rz. 38

Der Kommanditist haftet nach § 176 Abs. 2 HGB bis zur konstitutiven Eintragung seiner Stellung im Handelsregister wie der Komplementär unbeschränkt. Nach der Eintragung seiner Hafteinlage im Handelsregister haftet er gem. § 171 HGB nur mit diesem Betrag. Soweit der Betrag noch nicht vollständig eingezahlt ist, kann in sein Privatvermögen bis zur Höhe seiner ausstehenden Einlage vollstreckt werden. Eine Aufrechnung der ausstehenden Kommanditeinlage im Rahmen der Zahlung einer Schuld der KG durch den Kommanditisten ist anders als bei der GmbH möglich[2]. Soweit der Gesellschaftsanteil übertragen oder abgetreten wird, tritt der neue Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Vorgängers ein.

 

Rz. 39

Scheidet der letzte Kommanditist aus, entsteht entweder eine OHG (bei mehreren Komplementären) oder ein Einzelunternehmen. Das Ausscheiden des letzten Komplementärs führt zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft[3].

[1] Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 164 HGB Rz. 7.

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