Rz. 19

Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus[1]. Dabei muss eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten vorliegen. Wie bei der Entreicherung des Schenkers muss beim Beschenkten eine materielle Vermögensmehrung eintreten[2].

 

Rz. 19a

Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung keine Schenkung vor[3].

[1] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 6; Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 11; BFH v. 3.11.1976, II R 43/67, BStBl II 1977, 159.
[3] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 6; Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2009, § 7 ErbStG Rz. 201.

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