Rz. 19
Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus[1]. Dabei muss eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten vorliegen. Wie bei der Entreicherung des Schenkers muss beim Beschenkten eine materielle Vermögensmehrung eintreten[2].
Rz. 19a
Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung keine Schenkung vor[3].
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