Rz. 18
Eine Entreicherung des Schenkers liegt vor, wenn dieser einen Vermögensbestandteil oder -vorteil zugunsten eines Dritten hingibt; durch die Schenkung wird das Vermögen effektiv belastet[1]. Der BGH setzt für die Entreicherung einen dauerhaften Eingriff in die Vermögenssphäre bzw. -substanz des Schenkers voraus[2]. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung – selbst wenn diese auf Lebzeiten geduldet ist – begründet zivilrechtlich keinen dauerhaften Eingriff in die Vermögenssphäre des Schenkers[3]. Auch der BFH sieht die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung nicht als Schenkung, sondern als Leihe an[4]. An einer Entreicherung fehlt es regelmäßig auch dann, wenn der Schenker entgeltlose Arbeits- oder Dienstleistungen erbringt[5].
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