Rz. 18

Eine Entreicherung des Schenkers liegt vor, wenn dieser einen Vermögensbestandteil oder -vorteil zugunsten eines Dritten hingibt; durch die Schenkung wird das Vermögen effektiv belastet[1]. Der BGH setzt für die Entreicherung einen dauerhaften Eingriff in die Vermögenssphäre bzw. -substanz des Schenkers voraus[2]. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung – selbst wenn diese auf Lebzeiten geduldet ist – begründet zivilrechtlich keinen dauerhaften Eingriff in die Vermögenssphäre des Schenkers[3]. Auch der BFH sieht die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung nicht als Schenkung, sondern als Leihe an[4]. An einer Entreicherung fehlt es regelmäßig auch dann, wenn der Schenker entgeltlose Arbeits- oder Dienstleistungen erbringt[5].

[1] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 5, 6.
[2] BGH v. 1.7.1987, IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 5.
[5] BGH v. 13.7.1994, XII ZR 1/93, BGHZ 127, 48; Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 6.

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