Rz. 27

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung und Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) zum Gegenstand hat und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinn beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.[1] Der Grundtatbestand besteht damit kumulativ in einer sachlichen und personellen Verflechtung.

 

Rz. 28

Soweit es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, darf die Nutzungsüberlassung darüber hinaus nicht unter § 15 Abs. 1 S, 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG fallen (zum Vorrang von Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen vor dem Rechtsinstitut der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Rz. 261).

 

Rz. 29

Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung können auch mehr als 2 Unternehmen betreffen (mehrfache Betriebsaufspaltung; Rz. 18, 190a ff.). Notwendig ist dazu nur, dass die Voraussetzungen bei den betroffenen Unternehmen jeweils für sich erfüllt sind. Es liegen dann jeweils gesondert zu beurteilende Betriebsaufspaltungen vor. Denkbar sind diese Konstellationen einerseits zwischen nur einem Besitzunternehmen und mehreren Betriebsgesellschaften[2], wobei das Besitzunternehmen ggf. auch mehrere Teilbetriebe unterhalten kann[3], sowie andererseits zwischen nur einer Betriebsgesellschaft und mehreren Besitzunternehmen.[4]

 

Rz. 30

Eine Zusammenfassung mehrerer Besitzunternehmen zu einem einheitlichen kommt nur dann in Betracht, wenn die Nutzungsüberlassungen etwa im Rahmen einer konkludent vereinbarten GbR erfolgen.[5]

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