Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung - Betriebsverpachtung - Wirtschaftliches Eigentum bei Einräumung eines Optionsrechts - Klageerweiterung im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die personelle Verflechtung zwischen dieser und dem Besitzunternehmen, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven (Anschluß an BFH-Urteile vom 13.Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; vom 15.Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363). Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, daß das bisherige Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung sein unbewegliches Betriebsvermögen an den Erwerber verpachtet und sein bewegliches Betriebsvermögen unter Vereinbarung einer Rückkaufsoption veräußert.

 

Orientierungssatz

1. Eine Verpachtung des Gewerbebetriebs im ganzen liegt nicht deshalb vor, wenn --wegen Liquiditätsengpässen-- der Anteilserwerber vor Erwerb des beweglichen Betriebsvermögens dieses für einen Zeitraum von zwei Monaten pachtet. Die Grundsätze zur Betriebsverpachtung sind nicht anwendbar, da die Verpachtung nicht auf gewisse Dauer angelegt ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Die Vereinbarung eines Optionsrechts reicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Optionsberechtigten an veräußerten Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht aus; sie versetzt ihn nicht in die Lage, den Erwerber von der tatsächlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Verfolgt der Revisionskläger seinen Klageantrag aus der Vorinstanz als Hilfsantrag weiter und hat er zusätzlich durch den Hauptantrag eine Erweiterung des Klagebegehrens vorgenommen, so ist diese Erweiterung unzulässig, wenn beide Revisionsbegehren nicht in einem Alternativverhältnis, sondern in einem Eventualverhältnis zueinander stehen, da sie sich in ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegenseitig ausschließen. Denn über ein Begehren, das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung des Klagantrags erhoben wird, ist gerichtlich nicht entschieden; es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2, § 123 S. 1

 

Tatbestand

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der --1931 geborene-- Kläger betrieb einen Kraftfahrzeughandel und eine Tankstelle. 1977 gründete er --gemeinsam mit der Klägerin, diese mit 5 v.H. der Anteile-- die X-GmbH und die Y-GmbH, welche die bis dahin im Einzelunternehmen ausgeübten Tätigkeiten getrennt fortführten. Das Einzelunternehmen als Besitzunternehmen und die GmbH's als Betriebsunternehmen wurden durch eine echte Betriebsaufspaltung verbunden: Der Kläger verpachtete an die GmbH's die weiterhin in seinem Eigentum verbliebenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens.

Durch Vertrag vom 3.September 1984 verkaufte der Kläger das gesamte bewegliche Anlagevermögen sowie die GmbH-Anteile für 420 000 DM. Das unbewegliche Anlagevermögen verpachtete er auf die Dauer von 17 Jahren an den Erwerber mit der Maßgabe, daß der Gewerbebetrieb als Einheit bestehen bleiben und die um weitere 5 Jahre vereinbarte Verlängerung des Pachtverhältnisses ausgeschlossen sein sollte, wenn einer der beiden Söhne des Klägers den Betrieb übernehmen wolle. Für diesen Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses war außerdem der Rückkauf der GmbH-Anteile und des beweglichen Anlagevermögens dieser Gesellschaften in Zusammensetzung und Wert an dem betreffenden Stichtag vorbehalten. Den im Betriebsvermögen der GmbH's befindlichen, einen Monatsbedarf übersteigenden Bestand an Motorölen hatte der Kläger in sein Einzelunternehmen zu übernehmen. Der Erwerber verpflichtete sich, seinen gesamten Bedarf an Motorölen bis zum vollständigen Verbrauch des Vorrats bei dem Kläger zu beziehen. - Durch Vereinbarung vom 1.November 1984 wurde der ursprünglich zum 1.Oktober 1984 vorgesehene Vollzug des Vertrages um zunächst einen Monat, durch weitere Vereinbarung vom 26.Januar 1985 --allerdings nur hinsichtlich des Anlagevermögens-- bis zum 2.Januar 1985 hinausgeschoben. Für die Zeit vom 1.November 1984 bis zum 31.Dezember 1984 wurde für das Anlagevermögen ein Pachtvertrag geschlossen. Die Übertragung der GmbH-Anteile erfolgte wie vorgesehen am 1.November 1984.

Die vereinnahmten Pachtentgelte wurden vom Kläger in der Folgezeit als laufende Einnahmen aus Gewerbebetrieb erklärt. Nachdem der Abverkauf der Motorölbestände abgeschlossen war, erklärte der Kläger mit der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für 1988 im Jahre 1989 die Aufgabe seines Gewerbebetriebs. Für das Streitjahr begehrte er, die Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens in Höhe von 344 265 DM nach §§ 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt zu besteuern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Ergebnis nicht. Es rechnete auch die vorgenannten Veräußerungsgewinne den laufenden gewerblichen Einkünften zu und setzte die Einkommensteuer 1985 dementsprechend fest.

Einspruch und Klage blieben im wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der Kläger habe sein Einzelunternehmen durch die Veräußerung der GmbH-Anteile sowie des beweglichen Anlagevermögens nicht aufgegeben. Die Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens seien nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers ausgeschieden. Zwar seien durch die Veräußerungen der GmbH-Anteile die Voraussetzungen der personellen Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen und den GmbH's und damit der Betriebsaufspaltung entfallen. Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 13.Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; vom 15.Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363) regelmäßig zur Betriebsaufgabe. Infolge der Verpachtung des gesamten Gewerbebetriebs in der Zeit vom 1.November 1984 bis zum 31.Dezember 1984, aber auch infolge der anschließenden Weiterverpachtung nur des Betriebsgrundstücks an die GmbH's sei der Kläger jedoch über den 1.November 1984 hinaus nach den Grundsätzen über die Betriebsverpachtung gewerblich tätig gewesen. Die beendete Betriebsaufspaltung werde deshalb durch die gewerbliche Betriebsverpachtung substituiert. So verhalte es sich jedenfalls dann, wenn der Inhaber des bisherigen Besitzunternehmens --wie im Streitfall aufgrund der vereinbarten Rückkaufsoption-- die Möglichkeit habe, nach Ablauf des Pachtvertrages seine Betätigung in der zuvor ausgeübten Form wieder aufzunehmen. Dementsprechend habe der Kläger die Betriebsaufgabe denn auch erst mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 1988 erklärt. Diese Erklärung wirke nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurück. - Der aus der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens erzielte Gewinn sei nicht nach §§ 16, 34 EStG als Bestandteil eines Aufgabegewinns begünstigt zu besteuern. Es handele sich um laufenden Gewinn. Aufgrund der zwischen dem Kläger und dem Erwerber vereinbarten Rückkaufsoption nach Ablauf des Pachtverhältnisses habe der Kläger seinen Gewerbebetrieb über den 2.Januar 1985 hinaus fortgesetzt. - Schließlich komme auch eine Teilbetriebsveräußerung --entgegen der Annahme des Klägers-- nicht in Betracht. Eine derartige Annahme müsse bereits daran scheitern, daß dann auch das Betriebsgrundstück Betriebsvermögen der jeweiligen Teilbetriebe hätte sein müssen. Dieses habe aber im Eigentum des Klägers gestanden und sei an den Erwerber gerade nicht mitübertragen worden.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von §§ 16 und 34 EStG.

Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und

- die Veräußerungsgewinne im Streitjahr nicht zu erfassen, hilfsweise,

- die im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinne mit dem halben Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG zu besteuern, und mindestens einen erhöhten Freibetrag nach § 16 Abs.4 Satz 3 EStG zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Revision ist teilweise begründet. Im Ergebnis zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, die Beendigung der Betriebsaufspaltung im Jahre 1984 führe nicht zugleich zur Aufgabe des Gewerbebetriebs des Klägers. Soweit das FA hierdurch aufgedeckte stille Reserven erst im Streitjahr und nicht bereits in 1984 erfaßt hat, haben Revision und Klage deshalb Erfolg (I.). Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit die Kläger in der Revisionsinstanz begehren, die aufgedeckten stillen Reserven im Streitjahr gänzlich unberücksichtigt zu lassen (II.).

I. 1. Das Einzelunternehmen des Klägers als Besitzgesellschaft und die X- sowie die Y-GmbH als Betriebsgesellschaften waren bis zum 1.November 1984 durch eine echte Betriebsaufspaltung sachlich und personell verflochten (zu diesen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung allgemein s. BFH-Urteil vom 26.Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., § 15 Anm.143 ff. m.w.N.). Mit dem Verkauf der GmbH-Anteile ist die personelle Verflechtung durch Entschluß des Besitzunternehmers entfallen. Dies führt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe (vgl. § 16 Abs.3 Satz 1 EStG) und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (BFH-Urteile in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363; vom 22.März 1990 IV R 15/87, BFH/NV 1991, 439). Das bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen. Wird es weiterhin einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen, erzielt der Eigentümer hieraus fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. - Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des IV. und des VIII.Senats des BFH in den genannten Urteilen in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, und in BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363 an; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf sie verwiesen.

2. Entgegen der Ansicht des FG ist nicht anzunehmen, daß der Gewerbebetrieb des bisherigen Besitzunternehmens nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Betriebsverpachtung fortdauerte.

a) Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen und auf Dauer hat die Rechtsprechung trotz der damit verbundenen Beendigung der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit eine Entnahme durch Betriebsaufgabe so lange verneint, wie der Steuerpflichtige eine entsprechende Aufgabeerklärung nicht abgegeben bzw. den verpachteten Betrieb nicht veräußert oder tatsächlich aufgegeben hat (BFH-Beschluß vom 13.November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; seitdem ständige Rechtsprechung). Grund hierfür ist die Ungewißheit darüber, ob sich der Steuerpflichtige bei Eingehen des Pachtverhältnisses endgültig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und sein bisheriges Betriebsvermögen als Privatvermögen nutzen will. Ob diese Grundsätze über die Betriebsverpachtung auch bei Fortfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung anzuwenden sind, ist bezweifelt worden (BFH-Urteile in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363). Bedenken hiergegen bestehen, weil die vom Besitzunternehmen verpachteten Wirtschaftsgüter ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht aufgrund einer Widmung des Gewerbetreibenden, sondern allein infolge der zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestehenden (sachlichen und personellen) Verflechtung erlangen. Sie verlieren diese Eigenschaft als Betriebsvermögen sonach --wie unter 1. dargestellt-- zwangsläufig, wenn die Verflechtung entfällt.

Im Streitfall kann dies jedoch dahinstehen. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsverpachtung. Zwar hat der Kläger das gesamte für den Betrieb der GmbH's erforderliche Anlagevermögen --für 2 Monate-- an den Erwerber der GmbH-Anteile sowie des beweglichen Betriebsvermögens gegen Zahlung eines Pachtzinses zur Nutzung überlassen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung einer Betriebsverpachtung jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil die Verpachtung nicht auf gewisse Dauer angelegt war und lediglich dazu diente, kurzfristige Liquiditätsengpässe des Erwerbers bei Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie Verzögerungen zu überbrücken, die sich aus dem Zustimmungserfordernis des Kraftfahrzeugherstellers zum Übergang des Händlervertrages auf den Erwerber ergaben. Die getroffenen Vereinbarungen, also auch der Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter, blieben dadurch jedoch unberührt. Eine Ungewißheit über die künftige Nutzung des Betriebsvermögens bestand sonach nicht fort. Damit können die Grundsätze über die steuerliche Behandlung der Betriebsverpachtung aber auch nicht zur Anwendung kommen.

Die anschließende Weiterverpachtung nur des Betriebsgrundstücks bedingt nichts anderes. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage zum Betrieb der Tankstelle und des Autohauses wäre und seine Verpachtung deshalb einer Betriebsverpachtung gleichstünde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363; Schmidt, a.a.O., § 16 Anm.143 a m.w.N.). Diese Verhältnisse liegen hier nicht vor.

b) Auch die weitere Besonderheit des Streitfalls, daß der Kläger sich nach Ablauf des Pachtvertrages über die Nutzung des Betriebsgrundstücks nach rd. 17 Jahren hinsichtlich der GmbH-Anteile sowie des beweglichen Anlagevermögens eine Rückkaufsoption vorbehalten hat, falls dann einer seiner Söhne den Betrieb übernehmen möchte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung zieht die Betriebsaufgabe nach sich, weil die alleine aus den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung herrührenden Voraussetzungen der Gewerblichkeit des Besitzunternehmens entfallen waren. An dieser zwangsläufigen Folge ändert sich nichts dadurch, daß dem bisherigen Besitzunternehmer (oder seinen Rechtsnachfolgern) die Möglichkeit eingeräumt ist, in späteren Jahren mit denselben Betriebsmitteln und ggf. wieder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen zu können. Träfe dies zu gegebener Zeit tatsächlich zu, wäre dies nicht --wie aber das FG meint-- als Fortführung des bisherigen, sondern als die Aufnahme eines neuen Gewerbebetriebs und ggf. die Begründung einer erneuten Betriebsaufspaltung anzusehen (s. insoweit auch BFH-Urteil vom 16.Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363 und den dort zugrunde liegenden Sachverhalt). Die Rückkaufsoption kann den Umstand, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht verpachtet, sondern veräußert worden und dadurch aus dem Betriebsvermögen des Klägers ausgeschieden sind, nicht ersetzen. Die Vereinbarung eines Optionsrechts reicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Optionsberechtigten an den veräußerten Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht aus; sie versetzt ihn nicht in die Lage, den Erwerber von der tatsächlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen (BFH-Urteil vom 10.Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348; vgl. auch Urteil vom 27.September 1979 IV R 149/72, BFHE 129, 439, für den Fall eines unwiderruflich bindenden Kaufangebots; ferner Schmidt, a.a.O., § 5 Anm.19 b). Der Urteilsfall gibt nichts dafür her, daß es sich hier anders verhalten könnte.

c) Sind die Grundsätze über die steuerliche Behandlung einer Betriebsverpachtung danach aber nicht anwendbar, kommt es auf die im Jahre 1989 dem FA gegenüber abgegebene Aufgabeerklärung für 1988 nicht mehr an. Es fehlte insoweit bereits an den sachlichen Voraussetzungen für das bei Betriebsverpachtungen dem Steuerpflichtigen regelmäßig eingeräumte Wahlrecht über die Aufgabe oder Fortführung des bisherigen Gewerbebetriebs (s. dazu Schmidt, a.a.O., § 16 Anm.150 m.N.).

3. Die durch die Beendigung der Betriebsaufspaltung bedingte Betriebsaufgabe wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger bei der X- und der Y-GmbH gelagerte und in deren Betriebsvermögen befindliche Vorräte an Altmotorölen in sein Einzelunternehmen zum allmählichen Abverkauf übernommen hat, weil der Erwerber der GmbH-Anteile und des beweglichen Anlagevermögens nicht gewillt war, diese Vorräte mitzuerwerben. Denn nachdem die Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung nicht mehr gegeben waren und das Einzelunternehmen des Klägers nicht mehr als Besitzunternehmen fungierte, fielen die weiterhin im Eigentum des Klägers stehenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens --im Streitfall vor allem das Betriebsgrundstück-- in das Privatvermögen. Die mit dem Erwerber vereinbarte Übernahme der Ölvorräte aus dem Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) der X- und der Y-GmbH läßt diese Rechtsfolge unberührt. Die Ölvorräte waren für den Kläger keine wesentlichen Betriebsgrundlagen. Ihr anschließender, sich bis 1988 hinziehender Verkauf rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Betriebsabwicklung (s. auch BFH-Urteil vom 25.Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; Schmidt, a.a.O., § 16 Anm.37).

4. Darüber, ob es sich bei der X- und der Y-GmbH um selbständige Teilbetriebe gehandelt hat, bedarf es angesichts dessen keiner Entscheidung.

II. 1. Die Rechtsauffassung des Senats führt dazu, daß der Kläger seinen Einzelbetrieb bereits im Jahre 1984 aufgegeben hat. In diesem Jahr und nicht erst im Streitjahr waren die entsprechenden stillen Reserven sowohl der GmbH-Anteile als auch des unbeweglichen und beweglichen Betriebsvermögens der Einkommensteuer zu unterwerfen (§ 16 Abs.3 Satz 1 EStG). Die Vorinstanz ist von einer anderen Auffassung ausgegangen. Ihre Entscheidung war aufzuheben.

2. Aus den dargelegten Gründen wären die gewerblichen Einkünfte des Klägers an sich um die hierin enthaltenen Gewinne aus der Realisierung der stillen Reserven zu vermindern, soweit sie i.H. von 344 265 DM auf die beweglichen Wirtschaftsgüter entfallen. Die Kläger haben in der Vorinstanz allerdings lediglich beantragt, die Beträge i.H. von 36 767 DM und 307 498 DM jeweils nach Abzug der erhöhten Freibeträge gemäß § 16 Abs.4 Satz 3 EStG dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG zu unterwerfen. Erst in der Revisionsinstanz haben sie ihren Antrag geändert. Sie begehren nunmehr nicht mehr nur die niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer 1985 in dem erwähnten Umfang, sondern --weitergehend--, diese Beträge im Streitjahr überhaupt nicht mehr zu erfassen. Nach Auffassung des Senats stehen beide Revisionsbegehren nicht, wie von den Klägern zum Ausdruck gebracht, in einem Alternativ-, sondern in einem Eventualverhältnis, da die Anträge sich in ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegenseitig ausschließen (zu den Unterschieden s. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz im Steuerrecht, Tz.7325; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15.Aufl., § 99 III 2). Die Revisionsbegründung zeigt, daß dies von den Klägern auch so gemeint ist und deshalb auch so verstanden werden kann.

Die hiernach in der Revisionsinstanz durch den Hauptantrag vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens ist unzulässig (vgl. § 123 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Wesen des Revisionsverfahrens besteht darin, die Rechtsanwendung einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Eine solche Entscheidung liegt aber bei zutreffender prozessualer Behandlung durch das Gericht nur insoweit vor, wie sie durch den Klagantrag begehrt war (§ 96 Abs.1 Satz 2 FGO). Über ein Begehren, das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung des Klagantrags erhoben wird, ist gerichtlich nicht entschieden; es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung (z.B. BFH-Beschluß vom 23.Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, unter C. I. 2.; Urteil vom 21.April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532; vom 8.Februar 1979 V R 114/74, BFHE 127, 254, BStBl II 1979, 358, 362).

3. Die Revision war deshalb im Umfang der Antragserweiterung unbegründet. Im übrigen ist die Sache begründet und spruchreif. Der der Einkommensteuer 1985 zugrundeliegende Gewinn aus Gewerbebetrieb ist in der angeführten Höhe herabzusetzen. Die Errechnung des Steuerbetrages im einzelnen wird dem FA übertragen (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64627

BStBl II 1994, 23

BFHE 172, 91

BB 1993, 2356

BB 1993, 2356-2358 (LT)

DB 1993, 2511-2513 (LT)

DStR 1993, 1780 (KT)

DStZ 1994, 58 (KT)

HFR 1994, 12 (LT)

StE 1993, 626 (K)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge