Rz. 8

Das BMF hat von der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 2 EStG bereits mit AltvDV v. 17.12.2002 Gebrauch gemacht.[1]

Wie in § 99 Abs. 2 EStG vorgesehen, enthält die AltvDV Vorschriften zur Durchführung des EStG über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Abs. 4 EStG festgestellten Beträge.

 

Rz. 8a

Abschn. 1 AltvDV regelt die Grundsätze der Datenübermittlung.

Dabei bestimmt § 1 AltvDV den Anwendungsbereich der Verordnung. Er umfasst im Wesentlichen sämtlichen sternförmig über die zentrale Stelle (§ 81a EStG) vollzogenen Datenaustausch mit den im EStG genannten Kommunikationspartnern (Anbieter i. S. d. § 80 EStG, zuständige Stellen i. S. d. § 81a EStG, zuständige Sozialversicherungsträger, Familienkassen, Bundesagentur für Arbeit, Finanzverwaltungen). Ausgenommen ist ausdrücklich die Kommunikation mit den Zulageberechtigten.

Festgelegt wird weiter, dass die Übermittlung der Datensätze im XML-Format erfolgt (§ 2 Abs. 1 AltvDV). Des Weiteren sind in Abschn. 1 der AltvDV u. a. das Verfahren der Datenübermittlung durch Datenfernübertragung (§ 3 Abs. 1 AltvDV), die Verschlüsselung der Daten (§ 4 Abs. 1 AltvDV) sowie die Bestimmung des zu nutzenden Übertragungsweges durch die zentrale Stelle (§ 81 EStG) nach § 4 Abs. 2 AltvDV und die Identifikation der am Verfahren Beteiligten (§ 5 AltvDV) geregelt.

 

Rz. 8b

In Abschn. 2 der AltvDV befinden sich spezielle Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a EStG oder Abschn. XI des EStG.

Hervorzuheben ist § 14 AltvDV, da er für das maschinelle Verfahren nach § 90 Abs. 13 EStG anordnet, dass bei kollidierenden Angaben die des Zulageberechtigten hinter denen der beteiligten Dritten zurückstehen. Dies gilt sowohl für das maschinelle Verfahren nach § 90 Abs. 1 EStG, als auch für die ggf. erfolgende Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG. Die Vorschrift hat klarstellende Funktion, da die Systematik des XI. Abschn. EStG ohnehin keine andere Regelung des Kollisionsfalles zulässt. Ein gegenteiliges Verständnis hätte zur Folge, dass allein durch die Angaben des Antragstellers das Bestehen der materiellen Rechtslage beeinflusst werden könnte.

Die primär nur das Verhältnis der zentralen Stelle zu den Anbieter dienende Bestimmung der Auszahlungstermine in § 15 AltvDV schlägt auch auf den Zulageberechtigten durch. Wertstellungsdatum für den gegenüber dem Anbieter bestehenden Auszahlungsanspruch ist der jeweilige Auszahlungstermin (§ 90 EStG Rz. 7). In Abhängigkeit vom Auszahlungstermin bestimmt sich ferner die Pflicht des Anbieters zur Bescheinigung des Vorgangs nach § 92 EStG.

 

Rz. 8c

Abschn. 3 AltvDV betrifft Rentenbezugsmitteilungen, die Rechtsgrundlage für die AltvDV ist insofern § 87b Abs. 3 AO. Abschn. 4 AltvDV regelt den weiteren Datenaustausch.

[1] BGBl I 2002, 4544, geändert durch Art. 6 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BGBl I 2020, 1495 und durch Artikel 12 des Gesetzes v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154.

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