(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.
(2)[2] 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.
Bis 31.12.2017:
(2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes[3] [Vom 01.07.2013 bis 30.07.2014: den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes; Bis 30.06.2013: § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes] oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
(3)[4] 1Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach
1. |
§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b[5] [Bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b] oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, |
2. |
[6]§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes[7] oder |
Bis 30.07.2014:
2. |
§ 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder |
3. |
den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung |
hat vorbehaltlich des Satzes 2[8] den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 [9] [Bis 31.12.2017: Satz 2 ] gilt entsprechend.
Vom 23.07.2009 bis 30.06.2013:
(3) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a und 4b[10] [Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a], den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bis 22.07.2009:
(3) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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