(1)[2] Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

Bis 28.12.2007:

(1) 1Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 2Auf Antrag kann die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahmsweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger zulassen. 3Sie kann die Zulassung der Übersendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden.

 

(1a)[3] 1Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

 

(2) 1Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

 

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.
[2] Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007. Anzuwenden ab 29.12.2007.
[3] Abs. 1a eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.

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