1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

Durch § 99 Abs. 1 EStG wird das BMF ermächtigt, verschiedene Vordrucke für das im XI. Abschn. EStG geregelte Verfahren sowie den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.[1]§ 99 Abs. 2 EStG enthält die Ermächtigung des BMF im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Einzelheiten des im XI. Abschn. EStG normierten Verfahrens im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.[2]

[2] Art. 197 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.11.2020, BGBI I 2020, 1328.

2 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Im XI. Abschn. EStG wird verschiedentlich auf "amtliche Vordrucke" und "amtlich vorgeschriebene Datensätze" Bezug genommen. Diese auf den ersten Blick sehr formalistische Einfassung des Verfahrens wird durch das Ziel gerechtfertigt, für ein elektronisches Massenverfahren sicherzustellen, dass die Angaben eindeutig, vollständig und damit maschinell zu verarbeiten sind. Die Vordrucke sind – mit Ausnahme des Vordrucks nach § 90 Abs. 3 EStG – jeweils im Verhältnis zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter (§ 80 EStG) zu verwenden, sodass aufgrund der Vielzahl von Anbietern eine Vereinheitlichung der zu erfassenden Daten erforderlich ist.

3 Ermächtigung nach § 99 Abs. 1 EStG zur Bestimmung von Vordrucken nach §§ 89, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 1 S. 4 EStG

 

Rz. 3

Das BMF hat von der Ermächtigung, die Vordrucke[1] für die Anträge nach § 89 EStG, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 S. 4 EStG vorgesehenen Bescheinigungen, zu bestimmen, Gebrauch gemacht.[2] Die jeweils aktuellen Vordrucke sind im Internet auf den Seiten des BZSt veröffentlicht.[3] Diese Vordrucke kann das BMF bestimmen, ohne dass es des Einvernehmens mit den Ländern bedarf, wie sich aus dem Umkehrschluss zur Regelung bzgl. § 22 Nr. 5 S. 7 EStG ergibt. Sie werden regelmäßig aktualisiert und finden (mit Ausnahme des Vordrucks nach § 90 Abs. 3 EStG) Verwendung im Rechtsverhältnis zwischen Anbieter (§ 80 EStG) und dem Zulageberechtigten. Der Vordruck nach § 89 Abs. 1 S. 1 EStG findet Verwendung bei Antragstellung des die Zulage Begehrenden beim Anbieter, über den ausschließlich die Altersvorsorgezulage bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG) beantragt werden kann.

Mit dem Vordruck nach § 90 Abs. 3 S. 4 EStG teilt der Anbieter gegenüber der zentralen Stelle (§ 81 EStG), den (Gesamt-)Betrag aus allen ihm im vergangenen Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträgen mit (§ 90 Abs. 3 S. 3 EStG).

Der Zweck des Vordrucks nach § 92 EStG besteht im Informationsrücklauf vom Anbieter zum Zulageberechtigten darüber, ob bzw. inwieweit der jeweilige Antrag auf Altersvorsorgezulage erfolgreich gewesen ist und welche Buchungen tatsächlich stattgefunden haben. Gleichzeitig wird durch die Erteilung dieses Vordrucks die Frist des § 90 Abs. 4 EStG in Gang gesetzt. Mit der Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 S. 4 EStG teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die aufgrund einer schädlichen Verwendung nach § 93 Abs. 1 EStG – wenn die im Altersvorsorgevermögen angesparten Beträge entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden – einbehaltenen und an die zentrale Stelle abgeführten Beträge mit.

[1] Zum behördlichen Verständnis des Begriffs "amtlicher Vordruck" s. u. a. ausführlich BMF v. 3.4.2012, IV A 5 – O 1000/07/10086-07, BStBl I 2012, 522.
[2] BMF v. 18.10.2021, IV C 3-S 2493/19/10007:003, BStBl I 2021, 2042, betr. Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2021.
[3] www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Vorsorge/Altersvorsorge/altersvorsorge_node.html#js-toc-entry3

4 Ermächtigung nach § 99 Abs. 1 EStG zur Bestimmung des Musters nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG

 

Rz. 4

Das BMF hat von der Ermächtigung, das Muster für die Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG zu bestimmen, Gebrauch gemacht; die jeweils aktuelle Version ist im Internet auf den Seiten des BMF veröffentlicht.[1]

Mit der Bescheinigung wird dem Stpfl. mitgeteilt, welche Leistungen aufgrund seiner privaten bzw. betrieblichen Altersvorsorge sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG sind.

[1] www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2020-11-09-mitteilung-ueber-steuerpflichtige-Leistungen-aus-einem-altersvorsorgevertrag-oder-aus-einer-betrieblichen-altersversorgung-ab-dem-kalenderjahr-2020.html

5 Bestimmung von Inhalt und Aufbau von Datensätzen

 

Rz. 5

Die Ermächtigung zur Bestimmung von Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze wurde mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)[1] aus § 99 Abs. 2 EStG herausgenommen und stattdessen in § 99 Abs. 1 EStG eingefügt. In der Gesetzesbegründung wurde diese Änderung mit einem ständigen Anpassungsbedarf der Datensätze und der fehlenden Flexibilität bei Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze in einer Rechtsverordnung erklärt[2], da die Abstimmung zwischen mehreren Ministerien sowie die Einholung der Zustimmung des Bundesrates sich als zu schwerfällig erwiesen hatte.

Das BMF hat von der Ermächtigung, den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen, Gebrauch gemacht. Die beteilig...

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