BMF, Schreiben v. 14.12.2015, IV C 3 - S 2499/07/10001 :009

Bezug: BMF-Schreiben vom 13.11.2015, IV C 3 -S 2499/07/10001 :009; DOK-Nr. 2015/1031747

1 Anlage

§ 99 Absatz 1 EStG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. Diese werden auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) veröffentlicht (vgl. mein Schreiben vom 13.9.2007).

Zur Verbesserung der technischen Verfahren ist es notwendig, die amtlich vorgeschriebenen Datensätze anzupassen.

Beiliegend übersende ich Ihnen die geänderten Datensätze mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ich bitte, Ihre Dokumente im Internet auf Ihrer Homepage entsprechend anzupassen.

152879A

 

Normenkette

EStG § 99 Abs. 1

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