BMF, 18.12.2014, IV C 3 - S 2499/07/10001 :009

Bezug: Zuletzt BMF-Schreiben vom 26.11.2014, IV C 3 – S 2499/07/10001 :009; DOK-Nr. 2014/1059409

1 Anlage

Auf Grund des § 99 Absatz 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. Diese werden auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) veröffentlicht (vgl. mein Schreiben vom 13.9.2007).

Zur Umsetzung des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes (AltvVerbG) vom 24.6.2013 (BGBl 2013 I Seite 1667) auf das Zulageverfahren ist es notwendig, die amtlich vorgeschriebenen Datensätze anzupassen.

Beiliegend übersende ich Ihnen die geänderten Datensätze mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ich bitte, Ihre Dokumente im Internet auf Ihrer Homepage entsprechend anzupassen.

 

Anlage

A

 

Normenkette

EStG § 99 Abs. 1

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