Rz. 18

Die Kinderzulage wirkt sich in mehrfacher Hinsicht auf die Höhe des Mindesteigenbeitrags aus. Sie beeinflusste bis zum Beitragsjahr 2004 den Sockelbetrag und ist maßgeblich für die Höhe des Höchstbetrags der als Sonderausgabe abzugsfähigen Altersvorsorgebeiträge und über die Höhe der abzuziehenden (Gesamt-)Zulage auch für die Höhe des Mindesteigenbeitrags im Bereich zwischen Sockel- und Höchstbetrag (Rz. 13). Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, so erhöht sich regelmäßig der Mindesteigenbeitrag. Das beruhte bis einschließlich des Vz 2011 oftmals darauf, dass die eigenen Einkünfte des Kindes die für die Gewährung des Kindergelds zulässige Höhe überschritten und deshalb das Kindergeld für einen Vz insgesamt zurückgefordert wurde. Denn dann entfällt der Anspruch auf Kinderzulage (§ 85 Abs. 1 S. 3 EStG; § 85 EStG Rz. 7ff.). Seit dem Vz 2012[1] gibt es keine feste Einkommensgrenze mehr, sondern es kommt allein nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch darauf an, ob das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (§ 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 2 EStG).

 

Rz. 19

Wird erst nach Ablauf des Vz "festgestellt", dass die Voraussetzungen für die Kinderzulage nicht vorgelegen haben, kann der Zulageberechtigte auf diese (neue) Erkenntnis nicht mehr reagieren. Denn nach Ablauf des Vz ist eine Aufstockung der Eigenbeiträge nicht mehr möglich. Deshalb bestimmt Abs. 4, dass es in einem solchen Fall bei dem bisher zugrunde gelegten Mindesteigenbeitrag verbleibt. Damit wird ggf. verhindert, dass es zu einer Kürzung der Zulage nach Abs. 1 S. 1 und 6 kommt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine von mehreren Kinderzulagen wegfällt, weil eines der Kinder nicht berücksichtigungsfähig ist.

 

Rz. 20

Auf wessen Feststellung es ankommt, sagt das Gesetz nicht. Der Wortlaut "wird nach Ablauf … festgestellt" spricht für eine "amtliche" Feststellung. Fraglich ist, ob es nach der Systematik auch auf die Kenntnis des Zulageberechtigten ankommen kann. Denn der Schutzzweck der Norm ist nicht erfüllt, wenn der Zulageberechtigte noch vor Ablauf des Vz erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Kinderzulage nicht vorliegen, und lediglich die zentrale Stelle oder das FA bei der Günstigerprüfung erst nach Ablauf des Vz "feststellen", dass der Anspruch nicht besteht. Allerdings ist bei dieser teleologischen Auslegung nicht zu übersehen, dass damit erhebliche Nachweis- bzw. Ermittlungsprobleme verbunden sind. Denn das Gesetz erfordert mit der Formulierung "wird nach Ablauf … festgestellt" die positive Kenntnis; mag sich diese Kenntnis vor Ablauf des Vz aufgrund der erkennbaren Umstände noch so sehr aufgedrängt haben, die Rechtsfolge der Regelung wird nur ausgeschlossen, wenn dem Zulageberechtigten positive Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen der Kinderzulage vor Ablauf des Vz nachgewiesen werden kann. Unkenntnis, und mag sie auch grob fahrlässig sein, schadet nicht.

 

Rz. 21

Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 4 EStG beschränkt sich auf die Nichtkorrektur des Mindesteigenbeitrags. Die evtl. Rückforderung der Kinderzulage ist davon nicht betroffen (§ 85 EStG Rz. 7).

[1] Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

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