Rz. 11

Für den Mindesteigenbeitrag ist sowohl eine Höchst- als auch eine Mindestgrenze (Sockelbetrag) festgelegt.

 

Rz. 11a

Als Höchstgrenze wird durch Verweis auf § 10a EStG bestimmt, dass zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags höchstens von dem in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbetrag auszugehen ist. Überschreitet somit der sich aus 4 % der Bemessungsgrundlage ergebende Betrag diesen Höchstbetrag, so ist der niedrigere Betrag aus § 10a Abs. 1 S. 1 EStG zugrunde zu legen und von diesem die Zulage abzuziehen. Daraus errechnet sich der Mindesteigenbeitrag.

 
Praxis-Beispiel

Mindesteigenbetrag – Höchstgrenze

Die Zulageberechtigte Z, nicht verheiratet, hat ein nach dem 31.12.2007 geborenes berücksichtigungsfähiges Kind, bezieht im Jahr 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 60.000 EUR. Ihr Mindesteigenbeitrag für 2024 berechnet sich wie folgt:

 
Beitragspflichtige Einnahmen i. S.v. SGB VI 60.000 EUR
Ausgangsbetrag nach Abs. 1 S. 2 i. H. v. 4 % 2.400 EUR
Höchst-Mindesteigenbeitrag[1] 2.100 EUR
Maßgeblicher Ausgangsbetrag 2.100 EUR
abzüglich Grundzulage nach § 84 EStG 175 EUR
abzüglich Kinderzulage nach § 85 EStG 300 EUR
Mindesteigenbeitrag 1.625 EUR
 

Rz. 12

Die Mindestgrenze wird durch den Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1 S. 4 EStG gezogen. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag, so ist nach § 86 Abs. 1 S. 5 EStG der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Diese Regelung soll verhindern, dass die private Altersversorgung allein oder nahezu allein durch Fördermittel erlangt wird. Dies kann z. B. eintreten, wenn hohe Kinderzulagen verbunden mit geringen Einnahmen den Mindesteigenbeitrag auf oder gegen 0 EUR sinken lassen.

 
  Sockelbetrag bei Zulageberechtigten
Vz ohne Kinderzulage mit 1 Kinderzulage mit 2 und mehr Kinderzulagen
2002 bis 2004 45 EUR 38 EUR 30 EUR
ab 2005 60 EUR 60 EUR 60 EUR
 
Praxis-Beispiel

Mindesteigenbetrag – Mindestgrenze

Die Zulageberechtigte Z, nicht verheiratet, hat zwei berücksichtigungsfähige nach dem 31.12.2007 geborene Kinder, bezieht im Jahr 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR. Ihr Mindesteigenbeitrag für 2024 berechnet sich wie folgt:

 
Beitragspflichtige Einnahmen i. S.v. SGB VI  20.000 EUR
Ausgangsbetrag nach Abs. 1 S. 2 i. H. v. 4 % 800 EUR
abzüglich Grundzulage nach § 84 EStG 175 EUR
abzüglich Kinderzulage für zwei Kinder nach § 85 EStG 2 x 300 EUR 600 EUR
Mindesteigenbeitrag 15 EUR
Sockelbetrag 60 EUR

Der Sockelbetrag ist höher und gilt deshalb als Mindesteigenbeitrag.

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