Rz. 7

Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Vz, d. h. in der Diktion des § 88 EStG das Beitragsjahr rückwirkend, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. War die Kinderzulage schon ausgezahlt, muss sie nach § 90 Abs. 3 EStG zurückgefordert werden.

 

Rz. 7a

Insgesamt bedeutet dies, dass die Rückforderung nur eines Teils des insgesamt ausgezahlten/festgesetzten Kindergelds nicht zum rückwirkenden Wegfall des Zulageanspruchs führt. Das bedeutet im Umkehrschluss: Es genügt für das (Fort-)Bestehen des Anspruchs auf Kinderzulage, wenn für einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld ausgezahlt/festgesetzt und nicht zurückgefordert worden ist.[1]

 

Rz. 7b

Wird erst nach Ablauf des Kj. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage nicht vorgelegen haben, greift § 86 Abs. 4 EStG ein. Dies schützt aber nur vor einer Korrektur des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG Rz. 18ff.).

 

Rz. 8

Für den nachträglichen Wegfall ist die Rückforderung entscheidend, nicht die Rückzahlung. Kann das zu Unrecht festgesetzte und ausgezahlte Kindergeld aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zurückgefordert werden, bleibt auch der Anspruch auf die Zulage für das entsprechende Beitragsjahr bestehen.[2]

[1] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 47 und 61, BStBl I 2023, 1726.

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